§ 116 StrlSchV: Was Zahnarztpraxen zur Konstanzprüfung wissen müssen
Praxisverständlich erklärt — ohne Juristendeutsch.
1. Was ist die Konstanzprüfung nach § 116 StrlSchV?
Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) verpflichtet alle Betreiber von Röntgeneinrichtungen zur regelmäßigen Qualitätskontrolle ihrer Geräte. § 116 StrlSchV regelt dabei die sogenannte Konstanzprüfung: eine wiederkehrende Messung, die sicherstellt, dass die Bildqualität des Röntgengeräts stabil bleibt und die Strahlenexposition für Patienten so niedrig wie möglich gehalten wird. Die Prüfung muss dokumentiert und für die zuständige Behörde jederzeit zugänglich aufbewahrt werden.
2. Für wen gilt die Pflicht?
Die Konstanzprüfungspflicht gilt für alle Betreiber von Röntgeneinrichtungen nach § 19 StrlSchG — unabhängig von der Fachrichtung. Konkret betroffen sind: Zahnarztpraxen (Intraoralgerät, OPG, DVT, Befundmonitor), Radiologiepraxen und MVZ, Orthopäden und Chirurgen mit eigenem Röntgengerät sowie Tierarztpraxen (Veterinärmedizin unterliegt denselben Pflichten nach StrlSchV). Es gibt keine Ausnahme für kleine Praxen oder selten genutzte Geräte.
3. Welche Intervalle schreibt das Gesetz vor?
Das Standardintervall ist monatlich. Seit dem 01.12.2024 erlaubt die neue Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL 2024) ein Quartalsintervall (alle 3 Monate), wenn drei aufeinanderfolgende einwandfreie Prüfungen vorliegen und ein Antrag bei der zuständigen Kammer gestellt wird. Ausnahmen: Befundmonitore und Filmentwicklung bleiben immer monatlich. Zusätzlich ist alle 5 Jahre eine Sachverständigenprüfung nach § 172 StrlSchG vorgeschrieben.
4. Abnahmeprüfung vs. Konstanzprüfung: Der Unterschied
Die Abnahmeprüfung wird einmalig bei Inbetriebnahme eines neuen Geräts durchgeführt — sie stellt den Referenzzustand fest, gegen den alle späteren Konstanzprüfungen verglichen werden. Die Konstanzprüfung ist die wiederkehrende Überprüfung, ob das Gerät noch innerhalb der zulässigen Toleranzen des Referenzzustands arbeitet. Ohne dokumentierte Abnahmeprüfung fehlt die Basis für alle nachfolgenden Konstanzprüfungen.
5. Wer kontrolliert die Einhaltung?
Für Zahnarztpraxen ist die zahnärztliche Stelle der Landesärztekammer zuständig — sie prüft stichprobenartig alle 3 Jahre. Für Radiologiepraxen und MVZ ist die ärztliche Stelle der jeweiligen Landesärztekammer zuständig. Tierarztpraxen werden durch die Gewerbeaufsichtsbehörde überwacht. Die Sachverständigenprüfung alle 5 Jahre wird durch akkreditierte Sachverständige (z. B. TÜV Rheinland, TÜV SÜD) durchgeführt.
6. Konsequenzen bei Verstößen
Fehlende oder unvollständige Konstanzprüfungsprotokolle können zu einer Beanstandung durch die zuständige Stelle führen. Folgen: Rückfall auf monatliche Prüfpflicht (auch wenn Quartalsintervall bewilligt war), Anordnung einer außerordentlichen Sachverständigenprüfung, in schweren Fällen Untersagung des Röntgenbetriebs. Ordnungswidrigkeiten nach StrlSchG können mit Bußgeldern bis zu 50.000 € geahndet werden.
7. Wie KonstanzLog die Dokumentationspflicht erfüllt
KonstanzLog führt Sie Schritt für Schritt durch § 116 StrlSchV: automatische Fristen-Erinnerung, geführtes Protokoll nach DIN 6868 und revisionssicheres PDF für die zahnärztliche Stelle. Die 10-Jahres-Aufbewahrungspflicht ist durch das Cloud-Archiv automatisch erfüllt.
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